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AGB Solera Lebensmittel GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen Solera Lebensmittel GmbH

§ 1 Geltungsbereich der AGB

1. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie sind vereinbarter Bestandteil aller mit uns abgeschlossenen Verträge. Sie gelten für künftige Kaufverträge und Geschäftsbeziehungen auch dann, wenn Sie nicht nochmals ausdrücklich einbezogen werden.
2. Mit diesen unseren AGB inhaltlich nicht übereinstimmende Geschäftsbedingungen unserer Geschäftspartner sind für uns nur dann verbindlich, wenn Sie bei Vertragsabschluß von uns schriftlich anerkannt werden.
3. Gegenbestätigungen des Käufers mit entsprechendem Hinweis auf dessen Geschäftsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

§ 2 Angebote

1. Unsere Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich sowie bis zum 14. Tage nach dem Ausstellungsdatum befristet. Zwischenverkauf ist ausdrücklich vorbehalten.
2. Angaben in Prospekten, Anzeigen, Exposés, etc. sind einschließlich des Preises nur dann verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

§ 3 Preise

1. Unsere Preise sind Nettopreise inklusive Lieferung ab eine Mindenbestellung von 150,- Euros in Köln, bis 50 km Entfernung ab eine Mindenbestellung von 450,- Euros; ab 50 km müssen Sie die entstandenen Speditionskosten selbst übernehmen.
2. Die Mehrwertsteuer wird in den Rechnungen gesondert ausgewiesen und ist vom Käufer zu tragen.
3. Verpackungskosten sowie die Kosten einer etwaigen Rücksendung des Verpackungsmaterials gehen zu Lasten des Käufers.

§ 4 Lieferung, Lieferfristen, Lieferschein

1. Die vom Verkäufer genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht eine ausdrückliche Zusage erfolgt ist.
2. Soweit von uns nicht zu vertretende Umstände die Ausführung übernommener Aufträge erschweren, verzögern oder unmöglich machen, sind wir berechtigt, die Vertragsleistung/Restleistung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Zu diesen von uns nicht zu vertretenden Umständen gehören insbesondere behördliche Maßnahmen, Verkehrsbehinderungen, Streik, Mangel an Rohstoffen und Mangel an Betriebsstoffen, von uns nicht zu vertretende Betriebsstörungen bei unseren Lieferanten.
3. Die den Lieferschein unterschreibende Person gilt uns gegenüber als zur Abnahme der Ware und zur Bestätigung des Empfangs bevollmächtigt. Diese Personen gelten als ermächtigt, das Lieferverzeichnis durch Unterzeichnung des Lieferscheins anzuerkennen.

§ 5 Gewährleistung und Mängelhaftung

1. Der Verkäufer gewährleistet, dass die Produkte frei von Fabrikations- und Materialmängeln sind.
2. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Lieferdatum.
Werden Lageranweisungen des Verkäufers nicht befolgt, verfällt jeder Anspruch auf Gewährleistung.
3. Mängel sind gegenüber dem Verkäufer unverzüglich zu rügen. Fahrer sind zur Entgegennahme der Rüge nicht befugt. Die Mängelrüge hat schriftlich zu erfolgen. Mündlich oder fernmündlich vorgetragene Mängelrügen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Empfangsbestätigung.
4. Offensichtliche Qualitäts- und Quantitätsmängel sowie offensichtliche Falschlieferungen sind unverzüglich nach Sichtbarwerden zu rügen.
5. Handelsübliche oder geringe, technisch nicht vermeidbare Abweichungen berechtigen nicht zur Mängelrüge.

§ 6 Haftung aus sonstigen Gründen

Sonstige Schadensersatzansprüche des Käufers gegen uns, unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Verschulden, aus Anlass von Vertragsverhandlungen, aus Verzug, aus positiver Vertragsverletzung oder aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Für einfache Fahrlässigkeit unserer Mitarbeiter und Vertreter haften wir nicht.
§ 7 Zahlungen

1. Unsere Rechnungen sind sofort bei Lieferung bzw. ab Rechnungsdatum in bar oder mit Scheck zahlbar. Wechsel oder Scheck gelten erst nach erfolgter Einlösung als Zahlung. Bei Zielüberschreitungen von sieben Tagen nach Rechnungserhalt tritt ohne Mahnung Verzug ein. Es werden Verzugszinsen in Höhe der jeweiligen Banksätze, mindestens jedoch in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet.
2. Bei vereinbarten Zahlungen durch Akzept gehen die Diskontspesen zu Lasten des Käufers. Sämtliche in unseren Händen befindliche Papiere des Käufers sowie alle sonstigen persönlichen oder dinglichen Sicherungen werden ohne Protesterhebung sofort fällig, wenn es zu Protesterhebungen gegen den Käufer wegen irgendeines Wechsels oder Schecks gekommen ist.
3. Werden nach Annahme eines Auftrages Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Käufers nach unserem dafürhalten zweifelhaft erscheinen lassen, so sind wir nach unserer Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder nur gegen Vorkasse oder Sicherheitsleistung zu liefern. Dies ist insbesondere der Fall, wenn gegen den Käufer Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung oder auf Eröffnung des Konkurses gestellt wird.
4. Wir sind jederzeit berechtigt, für bereits gelieferte Ware sofortige Zahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten, wenn die wirtschaftliche Lage des Käufers nach unserem Dafürhalten dazu Anlass gibt.
5. Der Verkäufer ist weiter berechtigt, wenn der Käufer bei Vereinbarung einer Ratenzahlung auch nur mit einer Teilzahlung in Verzug gerät, die gesamte Restforderung nebst Nebenansprüchen sofort fällig zu stellen oder die Vorauserfüllung noch offener Leistungen abzulehnen und/oder unter Setzung einer Nachfrist von 10 Tagen vom Vertrag zurückzutreten.
6. Dem Käufer steht ein Aufrechnungsrecht nur für den Fall zu, dass die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

1. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises inklusive fakturierter Umsatzsteuer sowie bis zur Erfüllung aller im Zeitpunkt der Lieferung bestehender oder später entstehenden Forderungen gegen den Käufer, bei Scheck oder Wechsel bis zum Eingang des durch Sie verbrieften Betrages, behalten wir uns das Eigentum an der gelieferten Ware – Vorbehaltsware – vor. Dies gilt auch dann, wenn einzelne Forderungen in laufende Rechnungen aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
2. Wird die Vorbehaltsware durch den Käufer zusammen mit anderen nicht von uns gelieferten Stoffen zu einer neuen Sache verarbeitet, bzw. vermischt oder vermengt, erwerben wir Miteigentum an der Gesamtsache in Höhe des Wertes unserer Vorbehaltsware und der fakturierten Umsatzsteuer.
3. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer nach Verarbeitung als neue Sache verkauft, gilt die Forderung nur in Höhe des Wertes unserer Lieferung einschließlich fakturierter Umsatzsteuer als abgetreten.
4. Übersteigt im Einzelfall unsere durch Forderungsabtretung erlangte Sicherheit den Wert unserer Gesamtlieferung um mehr als 10 %, so sind wir zu entsprechender Rückabtretung verpflichtet.
5. Der Käufer hat uns von sämtlichen Zugriffen Dritter, insbesondere bei Pfändungen auf unser Vorbehaltsgut, sofort Mitteilung zu machen.
6. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug – ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware unter Setzung einer 10 – tägigen Frist zurückzunehmen und ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegenüber Dritten zu verlangen.

§ 9 Wirksamkeit

Die Unwirksamkeit einzelner Punkte dieser Bedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen tritt die gültige Bestimmung, die in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

§ 10 Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle aus diesem Vertragsverhältnis sich ergebenden Streitigkeiten ist für beide Teile Köln und zwar auch für Klagen im Wechsel – oder Scheckprozess.